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| Satzung des Vereins “Initiative e.V.” |
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(1. Änderung lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 1998)
§1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen “Initiative e.V.”. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (2) Sitz des Vereins ist Altdorf.
§2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Jugendpflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durch-führung von kulturellen und satzungsgebundenen Veranstaltungen, als da wären: - Kinderfeste - Teilnahme und Mitgestaltung am Ferienprogramm der Gemeinde - Jugenddisco - Open Air Veranstaltung - Kleinkunst
§3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte. (3) Die Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds (b) durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied (c) durch Ausschluß aus dem Verein. (4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem 1. und 2. Schriftführer und dem 1. und 2. Kassier. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr (b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung (c) Wahl des Vorstands (d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags (e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung (f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand. (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. (4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeich-nen ist.
§9 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Altdorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 16. Januar 1998
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